Aktuelles zu Titel II des ADA: Die wichtigste Erkenntnis aus der vom Justizministerium am 20. April gewährten Fristverlängerung lautet: Weitermachen!

Glenda Sims

Von Glenda Sims

17. April 2026

Bild einer berufstätigen Frau, die in einem Büro an ihrem Laptop arbeitet.

Es gibt eine wichtige Neuregelung bezüglich Titel II des Americans with Disabilities Act (ADA). Am Montag, dem 20. April 2026, wurde im Federal Register eine vorläufige endgültige Verordnung mit folgendem Wortlaut veröffentlicht:

„Die Frist für die Umsetzung durch staatliche und kommunale Behörden mit einer Gesamtbevölkerung von 50.000 oder mehr wird vom 24. April 2026 auf den 26. April 2027 verlängert. Die Frist für öffentliche Einrichtungen mit einer Gesamtbevölkerung von weniger als 50.000 Einwohnern sowie für alle Sonderbezirksverwaltungen wird vom 26. April 2027 auf den 26. April 2028 verlängert.“

Es ist von entscheidender Bedeutung, die Auswirkungen dieser Fristverlängerung zu verstehen. Dazu können wir uns direkt auf den Wortlaut des Justizministeriums (DOJ) stützen:

„Durch die Verlängerung der Fristen zur Einhaltung der endgültigen Verordnung von 2024 können die betroffenen Einrichtungen vermeiden, Zeit und Ressourcen für die Prüfung der Anwendbarkeit dieser Einwände und die Erstellung schriftlicher Analysen aufzuwenden, und sich stattdessen gezielt auf die Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften konzentrieren. Dies wird letztendlich zu einer besseren Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen führen, da mehr Zeit und Ressourcen direkt für die Einhaltung der materiellen Anforderungen der endgültigen Verordnung von 2024 aufgewendet werden.“

Die wichtigste Erkenntnis hierbei ist, dass es bei dieser Änderung darum geht, der Einhaltung der Vorschriften Vorrang einzuräumen. Das Ziel besteht, wie es im Wortlaut des DOJ heißt, darin, „sicherzustellen, dass die betroffenen Einrichtungen den Inhalt der Vorschrift besser verstehen, um deren Einhaltung zum Wohle von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten“.

Mit anderen Worten: Das ist keine Aufforderung, innezuhalten. Es ist eine Chance, es richtig zu machen.

Wie ich bereits in meinem jüngsten Artikel geschrieben habe (als diese Aktualisierungen noch in der Planungsphase waren): „Die Title-II-Vorschrift führt keine neue Anforderung ein. Sie definiert vielmehr eine bereits bestehende klar und eindeutig. Das bedeutet, dass digitale Barrierefreiheit weder optional ist noch etwas, woran man später arbeiten kann. Sie ist eine aktuelle Verpflichtung, und die Fortschritte müssen fortgesetzt werden.“

In diesem Artikel habe ich vier Empfehlungen gegeben:

  1. Barrierefreiheit als fortbestehende gesetzliche Anforderung anerkennen.
  2. Halten Sie die Anforderungen der WCAG 2.1 AA (oder höher) ein.
  3. Lassen Sie die Bemühungen um Barrierefreiheit nicht ins Stocken geraten.
  4. Der Schwerpunkt liegt auf nachhaltigen Maßnahmen zur Barrierefreiheit.

Dies ist nach wie vor die empfohlene Vorgehensweise. Wie das DOJ selbst erklärt, geht es bei dieser Aktualisierung der Fristen um eine „effiziente Vorbereitung auf die vollständige Einhaltung der Vorschriften“.

Und diese Vorbereitung muss jetzt beginnen.

Glenda Sims

Glenda Sims

Glenda Sims ist Chief Information Accessibility Officer bei Deque, wo sie ihr Fachwissen und ihre Leidenschaft für das offene Web an Behörden, Bildungseinrichtungen und Unternehmen aller Größenordnungen – von Kleinunternehmen bis hin zu großen Konzernen – weitergibt. Glenda ist Beraterin und Mitbegründerin von AIR-University (Accessibility Internet Rally) und AccessU. Sie ist als Beraterin für Barrierefreiheit, Jurymitglied und Trainerin für Knowbility tätig, eine Organisation, deren Ziel es ist, die Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderungen durch die Förderung barrierefreier IT zu unterstützen. Im Jahr 2010 war Glenda Mitautorin des Buches „InterACT with Web Standards: A holistic approach to Web Design“.

Stichworte:  ADA-Konformität ADA Titel II

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