Österreichs Gesetze zur digitalen Barrierefreiheit
Machen Sie sich mit den Vorteilen und Risiken vertraut, die mit den Compliance-Anforderungen in Österreich verbunden sind, und legen Sie den richtigen Ansatz für Ihr Unternehmen fest.
Wie lauten die österreichischen Gesetze und Standards zur digitalen Barrierefreiheit?
Der österreichische Nationalrat hat im Jahr 2023 das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) verabschiedet. Heute ist es das einzige nationale Instrument zur Umsetzung des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes (EAA) und schafft einen umfassenden Rechtsrahmen, der sowohl Produkte als auch Dienstleistungen abdeckt.
Behinderung und digitale Barrierefreiheit in Österreich
Während Ihr Unternehmen seine Strategien zur Einhaltung digitaler Vorschriften entwickelt, sollten Sie folgende wichtige Kennzahlen beachten:
760.000+
In Österreich leben 760.300 Menschen mit einer „anerkannten Behinderung“.
1,8 Mio.+
Über 24 % der österreichischen Bevölkerung geben an, eine dauerhafte oder vorübergehende Behinderung zu haben.
82 %+
Mehr als 80 % der Menschen mit Behinderungen in der EU (einschließlich Österreich) nutzen jedes Jahr das Internet.
Warum digitale Barrierefreiheit genau das Richtige für Ihr Unternehmen ist
Die Vorteile des Angebots barrierefreier Produkte und Dienstleistungen sind vielfältig und umfassen unter anderem:
Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Indem Sie sich proaktiv mit der digitalen Barrierefreiheit befassen, minimieren Sie rechtliche Risiken, während die Nichteinhaltung zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten, Geldstrafen und anderen negativen Folgen führen kann.
Größere Reichweite
In Österreich sind fast 800.000 Menschen als behindert gemeldet, und fast 1,9 Millionen geben an, aufgrund gesundheitlicher Probleme in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Barrierefreie digitale Angebote ermöglichen es Ihnen, diesen riesigen Markt zu erschließen.
Markenführerschaft
In Österreich schätzen Kunden Marken, die Wert auf Inklusion legen. Die barrierefreie Gestaltung Ihrer digitalen Plattformen unterstreicht Ihr Engagement für Gleichberechtigung, stärkt den Ruf Ihrer Marke, schafft Vertrauen und fördert die Kundenbindung.
Globale Abstimmung
Digitale Barrierefreiheit ist eine weltweite Bewegung, und Länder auf der ganzen Welt legen weiterhin großen Wert auf Vorschriften und Standards, die eine größere digitale Gleichberechtigung fördern. Wenn Sie jetzt proaktiv handeln, signalisieren Sie damit, dass Ihr Unternehmen eine Vorreiterrolle einnimmt und innovativ ist.
Österreichs langjähriges Engagement für Barrierefreiheit
Österreich engagiert sich seit Jahrzehnten für Barrierefreiheit, wobei das Behindertengleichstellungsgesetz (DDA) von 1992 einen wichtigen frühen Meilenstein darstellte. Seitdem nimmt das Land auf internationaler Ebene weiterhin eine Vorreiterrolle ein. Die kürzlich erfolgte Einführung der WCAG 2.2 AA als Mindeststandard für Barrierefreiheit ist nur eines von vielen Beispielen für Österreichs umfassenden Ansatz im Bereich der digitalen Barrierefreiheit.
Österreich und das Europäische Gesetz zur Barrierefreiheit (EAA)
Die Umsetzung des Europäischen Barrierefreiheitsgesetzes (EAA) durch Österreich ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Dieses Bundesgesetz legt verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienste fest, deren Einhaltung von einer zentralen Marktüberwachungsbehörde überwacht wird; bei Nichteinhaltung drohen Geldbußen von bis zu 80.000 Euro.
EAA-Übersichtstabelle im Überblick
| Element | Details |
|---|---|
| Nationale Vorschriften | Das Barrierefreiheitsgesetz (Österreich), im Folgenden: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023 |
| Aufsichtsbehörde | Bundesamt für Soziales und Behindertenfragen, vor Ort: Sozialministeriumservice – Landesstelle Oberösterreich |
| Höchstbußgelder | 80.000 € (Großunternehmen); 50.000 € (KMU/Kleinstunternehmen) |
| Anforderungen an die Erklärung zur Barrierefreiheit | Keine herkömmlichen Erklärungen; Serviceinformationen gemäß Anhang 3 müssen in schriftlicher UND mündlicher, barrierefreier Form vorliegen |
| Beschwerdemechanismus für Verbraucher | Beschwerden sind an den Sozialministeriumservice zu richten; die Antwortfrist beträgt acht Wochen; ein vorheriger geschäftlicher Kontakt ist nicht erforderlich. |
| Anforderungen an die Unternehmensberichterstattung | Keine regelmäßigen Konformitätsberichte; obligatorische Selbstmeldung von Nichtkonformitäten an die Behörde |
Strafen
Das österreichische Bußgeldsystem unterscheidet zwischen Verstößen je nach Schweregrad und Unternehmensgröße, wobei alle Bußgelder in Förderprogramme für Menschen mit Behinderung fließen und nicht in den allgemeinen Staatshaushalt.
Das BaFG sieht ein dreistufiges System von Verwaltungsstrafen vor, wobei die Höchstbeträge der Geldbußen von der Schwere des Verstoßes und der Größe des Unternehmens abhängen.
Produkt- und Leistungsangebot
Das BaFG gilt für bestimmte Kategorien von Produkten und Dienstleistungen, die nur dann in Verkehr gebracht oder erbracht werden dürfen, wenn sie die im Gesetz festgelegten Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
Leistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden
- Elektronische Kommunikationsdienste (ausgenommen Notrufe und M2M)
- Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Medien ermöglichen
- Elemente des Personenverkehrs: Websites, mobile Apps, elektronische Fahrkarten, Echtzeitinformationen
- Privatkundenbankdienstleistungen
- E-Books und zugehörige Software
- E-Commerce-Dienstleistungen
Leistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden
- Elektronische Kommunikationsdienste (ausgenommen Notrufe und M2M)
- Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Medien ermöglichen
- Elemente des Personenverkehrs: Websites, mobile Apps, elektronische Fahrkarten, Echtzeitinformationen
- Privatkundenbankdienstleistungen
- E-Books und zugehörige Software
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Durchsetzung
Österreich hat ein zentralisiertes Ein-Behörden-Modell für die Durchsetzung der EAA eingeführt, bei dem die gesamte Marktüberwachung und Durchsetzung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenfragen gebündelt wurde.
Durchsetzungsbefugnisse
Beispiele hierfür sind:
- Prüfstelle. Prüft Produkte und Dienstleistungen direkt oder über beauftragte Stellen.
- Probenentnahme. Entnehmen Sie Produktproben und fordern Sie kostenlose Produktvorführungen an.
- Zugangsrechte. Das Betreten von Räumlichkeiten, Geländen oder Transportfahrzeugen während der Geschäftszeiten ohne vorherige Ankündigung.
- Anforderung von Unterlagen. Fordern Sie technische Spezifikationen, Konformitätsdaten und Zugriff auf die eingebettete Software an.
- Informationen zur Lieferkette. Fordern Sie Angaben zum Vertriebsnetz und zu den Produktmengen an.
Durchsetzungsmaßnahmen
Zu den Maßnahmen können gehören:
- Fordern Sie Korrekturmaßnahmen innerhalb festgelegter Fristen.
- Anordnung der Rücknahme des Produkts vom Markt oder des Rückrufs bei den Endverbrauchern.
- Bis zum Abschluss der Prüfung durch die EU-Kommission vorläufige Maßnahmen erlassen.
- Die EU-Kommission und andere Mitgliedstaaten über schwerwiegende Risiken informieren.
- Erlass von Verwaltungsentscheidungen, in denen Korrekturen angeordnet werden.
- Bei anhaltender Nichteinhaltung ist die Einstellung des Dienstleistungsangebots zu verlangen.
Erklärung zur Barrierefreiheit und Informationspflichten
Gemäß dem BaFG müssen Dienstleister Informationen erstellen, aus denen hervorgeht, wie ihre Dienste die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Sie müssen diese Informationen in barrierefreien schriftlichen (digitaler Text, Drucksachen, elektronische Kommunikation usw.) und mündlichen (Telefon, Video, persönlich usw.) Formaten öffentlich zugänglich machen.
Produktdokumentation
Die Hersteller müssen technische Unterlagen und eine EU-Konformitätserklärung erstellen, diese Unterlagen fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren und sicherstellen, dass die Produkte mit der vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.
Informationen zur bebauten Umwelt
Werden Dienstleistungen über Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten) erbracht, verlangt das BaFG von den Dienstleistern, Angaben darüber zu machen, ob und in welchem Umfang die in ihrem Verantwortungsbereich liegende bauliche Umgebung barrierefrei ist.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist das österreichische Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit?
Der österreichische Nationalrat hat das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) als einziges nationales Instrument zur Umsetzung der Europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie verabschiedet. Ziel des BaFG ist es, bestimmte Produkte und Dienstleistungen zur Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen zu verpflichten, um Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte Nutzung zu ermöglichen und gleichzeitig die österreichischen Barrierefreiheitsvorschriften an den EU-Binnenmarkt anzupassen.
Was ist der Unterschied zwischen der EAA, der BaFG und der EN 301 549?
Das Europäische Gesetz zur Barrierefreiheit (EAA) ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die darauf abzielt, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und die alternde Bevölkerung in der EU zu verbessern. Da es sich beim EAA um eine Richtlinie und nicht um ein Gesetz handelt, sind seine Ziele zwar rechtlich bindend, doch muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.
In Österreich ist dieses nationale Gesetz das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG).
Um sicherzustellen, dass die Barrierefreiheitsziele erreicht werden, schreibt die EAA vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Barrierefreiheitsstandards auf eine harmonisierte europäische Norm stützen müssen. EN 301 549 ist die Norm für Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der Europäischen Union.
Die österreichische BaFG schreibt die Einhaltung der Norm EN 301 549 vor.
Ist die Einhaltung der österreichischen Barrierefreiheitsgesetze verpflichtend?
Ja, das Barrierefreiheitsgesetz legt verbindliche Anforderungen an die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienste fest, deren Einhaltung von einer zentralen Marktüberwachungsbehörde durchgesetzt wird; bei Nichteinhaltung drohen Geldbußen von bis zu 80.000 Euro. Die unterlassene Selbstanzeige einer Nichteinhaltung wird mit einer zusätzlichen Geldbuße von 16.000 Euro geahndet.
Gilt für den öffentlichen Sektor in Österreich eine andere Regelung als das BaFG?
In Österreich unterliegt der öffentliche Sektor weitgehend dem Gesetz über die Barrierefreiheit im Internet (Web-Zugänglichkeits-Gesetz, kurz WZG), während für den kommerziellen Sektor das BaFG gilt.
Im Gegensatz zu den Vorschriften für Websites des öffentlichen Sektors schreibt das BaFG Unternehmen nicht vor, eine standardisierte Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Stattdessen müssen Unternehmen Informationen bereitstellen, aus denen hervorgeht, inwiefern ihre Produkte oder Dienstleistungen die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.